Satzung der Stiftung Moritzburg - Kunstmuseum des Landes Sachsen-Anhalt
in der Fassung MBl. LSA Nr. 42/2003 vom 15.09.2003 sowie
Änderung MBl. LSA Nr. 45/2004 vom 01.11.2004
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Stiftungsvermögen
§ 4 Mittel der Stiftung, Zuwendungen
§ 5 Satzung
§ 6 Stiftungsorgane
§ 7 Stiftungsrat
§ 8 Aufgaben des Stiftungsrates
§ 9 Vorstand
§ 10 Künstlerisch-wissenschaftlicher Beirat
§ 11 Haushalt, Rechnungsprüfung
§ 12 Stiftungsaufsicht
§ 13 Personal der Stiftung
§ 14 Aufhebung der Stiftung
§ 15 Übergangsvorschriften
§ 16 In-Kraft-Treten
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Moritzburg - Kunstmuseum des Landes Sachsen-Anhalt“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Halle.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist der Erhalt der Moritzburg und das Betreiben des Kunstmuseums mit den Aufgaben Sammeln, Bewahren, Erforschen und Vermitteln von Werken der Kunst. Sie sorgt für die bauliche Unterhaltung und Entwicklung der denkmalgeschützten Liegenschaft und erschließt die Museumsbestände durch Forschung, Dokumentation, Publikation und Ausstellung.
(2) Darüber hinaus kann die Stiftung auch bei der Förderung von Projekten mit internationalem Rang mitwirken.
(3) Die Stiftung kann weitere zusätzliche Aufgaben übernehmen, sofern ihr die dadurch erwachsenen Kosten erstattet werden und der Stiftungszweck nicht gefährdet wird.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus Liegenschafts- und anderem Vermögen. Dazu gehören insbesondere die Moritzburg in Halle mit sämtlichen Nebengebäuden und Inventar und dort befindlichem Kunstgut sowie der Kunstbesitz, den das Land Sachsen-Anhalt in das Vermögen der Stiftung einbringt.
(2) Das Land Sachsen-Anhalt wird im Rahmen seiner Möglichkeiten die Stiftung mit weiterem Stiftungskapital ausstatten. Das Stiftungsvermögen erhöht sich durch weitere Zustiftungen, die von sonstigen privaten oder öffentlichen Förderern hierzu bestimmt sind. Die Stiftung kann Zustiftungen zur Vermehrung ihres Vermögens mit Zustimmung der Stiftungsbehörden annehmen.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten, um die Erfüllung des Stiftungszwecks langfristig sicherzustellen. Der Stiftungsrat kann beschließen, dass die Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen sonstiger Förderer nach Maßgabe der steuerrechtlichen Zulässigkeit dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um den steuerbegünstigten Zweck der Stiftung auch in Zukunft nachhaltig erfüllen zu können.
(4) Bei Veräußerung von Liegenschaftsvermögen ist der Ertragswert in vollem Umfang dem Grundstock zuzuführen.
§ 4 Mittel der Stiftung, Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus den Zuwendungen sonstiger Förderer und den Zuwendungen des Landes Sachsen-Anhalt.
(2) Die Stiftung kann durch einen Förderverein unterstützt werden.
(3) Verfügbare Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind oder durch überhöhte Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Satzung
Änderungen der Satzung werden vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von Zweidrittel der Stimmen beschlossen. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Landesvertreter im Stiftungsrat und der Genehmigung der Stiftungsbehörde sowie der Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes.
§ 6 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
- der Stiftungsrat;
- der Vorstand;
- der Künstlerisch-wissenschaftliche Beirat.
§ 7 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu 9 Mitgliedern, und zwar
1. der Kultusministerin/dem Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt oder einer/einem von
ihr/ihm zu bestimmenden Vertreterin/Vertreter als Vorsitzende/Vorsitzenden,
2. der Finanzministerin/dem Finanzminister des Landes Sachsen-Anhalt oder einer/einem von
ihr/ihm zu bestimmenden Vertreterin/Vertreter,
3. einem von der Bundesrepublik Deutschland entsandten Mitglied,
4. der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister der Stadt Halle,
5. der/dem Vorsitzenden des Künstlerisch-wissenschaftlichen Beirates,
6. einer Vertreterin/einem Vertreter der Wirtschaft,
7. der/dem Vorsitzenden des Fördervereins,
8. einer Kunstkennerin/einem Kunstkenner und -sammlerin/-sammler der Klassischen Moderne
sowie einem weiteren Mitglied, die beide vom Stiftungsrat für eine Amtszeit von drei Jahren
kooptiert werden.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrats und ihre Vertreter werden von der Kultusministerin/dem Kultusminister auf Vorschlag der entsendenden Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Stimmrechtsübertragungen sind möglich. Wiederbestellungen sind zulässig, ebenso vorzeitige Abberufungen durch die Kultusministerin/den Kultusminister aus wichtigem Grund.
(3) Der Vorstand kann an den Sitzungen teilnehmen.
(4) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich.
§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat entscheidet über alle Fragen von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung.
(2) Der Stiftungsrat beschließt des Weiteren über die Bestellung der Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 2 der Satzung und über den Haushalts- und Stellenplan, die Jahresrechnung und die Geschäftsordnung der Stiftung sowie über die Einstellung und Beförderung der Arbeitnehmer ab der Vergütungsgruppe II a BAT-O. In Haushalts- und Stellenangelegenheiten bedürfen die Entscheidungen der Zustimmung des Vertreters des Landes im Stiftungsrat.
(3) Der Stiftungsrat überwacht die Ausführungen seiner Beschlüsse durch den Vorstand sowie dessen Geschäftsführung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der Direktorin/dem Direktor.
(2) Die Berufung des Vorstands erfolgt durch den Stiftungsrat für mindestens drei, höchstens fünf Jahre. Die Berufung kann unbeschadet der Rechte aus dem Dienstvertrag aus wichtigem Grund widerrufen werden.
(3) Der Vorstand leitet die Stiftung, führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und bereitet dessen Sitzungen vor.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
§ 10 Künstlerisch-wissenschaftlicher Beirat
Zur Beratung des Stiftungsrates und des Vorstands wird vom Stiftungsrat ein Künstlerisch-wissenschaftlicher Beirat berufen. Er besteht aus bis zu fünf Persönlichkeiten und soll sich aus Vertreterinnen/Vertretern verschiedener Kunst- und Kulturbereiche zusammensetzen, die ehrenamtlich tätig sind. Er berät den Stiftungsrat und den Vorstand in allen den Stiftungszweck betreffenden Fragen.
§ 11 Haushalt, Rechnungsprüfung
(1) Für die Aufstellung des Haushaltsplans und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Bestimmungen der §§ 105ff. Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften entsprechend.
(2) Die Jahresrechnung wird gemäß § 109 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung durch den Landesrechnungshof geprüft.
§ 12 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht des Kultusministeriums.
§ 13 Personal der Stiftung
(1) Auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die für den öffentlichen Dienst des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) Die Arbeitsverhältnisse der in der Landeseinrichtung Staatliche Galerie Moritzburg Beschäftigten gehen mit Wirkung vom 01.01.2004 auf die Stiftung über. Betriebsbedingte Kündigungen sowie Änderungskündigungen durch die Stiftung im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen.
(3) Für diese Beschäftigten finden auch künftig die für ihre bisherige Tätigkeit maßgeblichen Rechts- und Tarifvorschriften in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Satz 1 steht Veränderungen nicht entgegen, die auch bei Aufrechterhaltung der bisherigen Arbeitsverhältnisse zulässig gewesen wären.
§ 14 Aufhebung der Stiftung
Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an das Land Sachsen-Anhalt.
§ 15 Übergangsvorschriften
(1) Die Landeseinrichtung Staatliche Galerie Moritzburg Halle wird zum 01.01.2004 in die Stiftung überführt.
(2) Die Liegenschaft der Moritzburg wird Stiftungsvermögen, sobald die zuständigen Organe der Stiftung Schlösser, Burgen und Gärten des Landes Sachsen-Anhalt und der Stiftung Moritzburg sich über einen Eigentumsübergang geeinigt und die Stiftung Moritzburg im Grundbuch der Liegenschaft eingetragen ist.
(3) Für die am 1. Juli 2003 im Amt befindliche Direktorin der Landeseinrichtung gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie mit Wirkung vom 01.01.2004 als Direktorin der Stiftung gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung beschäftigt wird. Die Dauer des Berufungszeitraums wird durch erstmaligen Beschluss des Stiftungsrates gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 bestimmt.
§ 16 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.
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